Die nachfolgende Darstellung des Ablaufs einer Psychotherapie beinhaltet die formellen Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für die Behandlung von gesetzlich Versicherten in Vertragspraxen der KV. Die formellen Aspekte bei Selbstzahlern oder privat Versicherten weichen hiervon ab.
Inhaltlich richtet sich der Ablauf einer Psychotherapie nach dem jeweiligen Krankheitsbild bzw. den Bedürfnissen des einzelnen Patienten oder Klienten.
Es ist festgelegt, dass zu Beginn einer Psychotherapie bei Kassenpatienten eine psychotherapeutische Sprechstunde stattfinden muss. In diesem Erstgespräch wird festgestellt, ob eine psychische Erkrankung vorliegt und diese behandlungsbedürftig ist. Patient und Therapeut können sich kennenlernen und entscheiden, ob eine Psychotherapie infrage kommt.
Die psychotherapeutische Sprechstunde dauert mindestens 25 Minuten und kann abhängig vom Krankheitsfall bei Erwachsenen auf maximal 150 Minuten erweitert werden. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 21. Lebensjahr sowie bei Menschen mit geistiger Behinderung kann die psychotherapeutische Sprechstunde insgesamt bis zu 250 Minuten betragen.
Für eine psychotherapeutische Sprechstunde ist keine Überweisung und kein Vermittlungscode nötig. Ein Termin für die psychotherapeutische Sprechstunde kann über die Therapeutensuche von Tymia oder über die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigung vereinbart werden. Die Terminservicestellen sind verpflichtet, Termine für das Erstgespräch innerhalb von vier Wochen zu vermitteln.
Können Patienten keinen Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Kassensitz finden, kann eine Psychotherapie über das Kostenerstattungsverfahren eine Alternative darstellen.
Viele Psychotherapeuten beginnen ein Erstgespräch mit einer offenen Frage, zum Beispiel „Was führt Sie hierher?“. Das gibt dem Patienten die Möglichkeit, frei zu erzählen, während der Therapeut einen ersten Eindruck von der Problematik erhält. Um die Schwere der Erkrankung einschätzen zu können, fragt der Therapeut im Laufe des Gesprächs wahrscheinlich auch nach der Dauer der bestehenden Probleme und nach früheren Therapien. Einige Therapeuten fragen ihre Patienten außerdem, welche Erwartungen diese an die Therapie haben und welches Ziel sie erreichen möchten.
Ist der Therapeut nach der psychotherapeutischen Sprechstunde der Meinung, dass eine Psychotherapie nötig ist, so vermerkt er dies auf einem Formular (PTV11) und die weiterführende Behandlung kann geplant werden.
Jeder Psychotherapeut mit Kassensitz muss pro Woche mindestens 100 Minuten der psychotherapeutischen Sprechstunde anbieten. Leider bedeutet ein Termin für das Erstgespräch nicht automatisch, dass der Psychotherapeut aktuell auch freie Plätze für die eigentliche Therapie hat. Es ist also möglich, dass diese bei einem anderen Therapeuten stattfindet.
Probatorische Sitzungen sind notwendig, um eine Einzel- oder Gruppentherapie zu beginnen. Das Formular PTV11 enthält das Ergebnis der psychotherapeutischen Sprechstunde, eine Behandlungsempfehlung und einen Vermittlungscode. Mithilfe dieses Codes kann online über eine Terminservicestelle ein Termin für eine probatorische Sitzung ausgemacht werden. Bei Erwachsenen sind mindestens zwei und maximal vier probatorische Sitzungen mit einer Dauer von jeweils 50 Minuten möglich.
Die probatorischen Sitzungen sind wichtig, damit sich der Therapeut ein genaueres Bild von der Erkrankung machen kann. Auch das weitere Vorgehen in der Therapie sowie die Methoden können hier geplant werden. Nicht zuletzt hat eine probatorische Sitzung auch für den Patienten einen hohen Stellenwert: Er kann den Therapeuten besser kennenlernen und sich ein Bild von dessen Arbeitsweise machen. Denn damit die Therapie Erfolg hat, muss sich der Patient wohlfühlen und dem Behandler vertrauen. Die Therapeut-Patient-Beziehung ist also essenziell.
Entscheiden sich Therapeut und Patient nach den probatorischen Sitzungen dafür, dass eine Psychotherapie durchgeführt werden soll, so kann das weitere Vorgehen geplant werden. Ist das nicht der Fall, kann der Patient den Therapeuten wechseln und erneut den vollen Umfang der probatorischen Sitzungen nutzen.
Die eigentliche Therapie muss durch die Krankenkasse genehmigt werden. Dafür muss eine Hausarztpraxis oder Facharztpraxis dem Patienten in einem sogenannten Konsiliarbericht bescheinigen, dass die psychische Erkrankung keine körperlichen Ursachen hat. Nun kann der Antrag auf Psychotherapie bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Unterlagen dafür werden gemeinsam von Patient und Psychotherapeut ausgefüllt.
Die Krankenkassen sind zu einer Rückmeldung innerhalb von drei Wochen (fünf Wochen bei Beantragung einer Langzeittherapie) verpflichtet. Um lange Wartezeiten zu vermeiden, kann der Antrag auf eine Kurz- oder Langzeittherapie bei der Krankenkasse bereits nach der ersten probatorischen Sitzung gestellt werden. Während die Krankenkasse den Antrag bearbeitet, können weitere probatorische Sitzungen bis zur Höchstgrenze durchgeführt werden. Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, kann Widerspruch eingelegt werden.
Ist eine Psychotherapie nötig, besuchen Kassenpatienten normalerweise zuerst die psychotherapeutische Sprechstunde. Anschließend beantragen Patient und Psychotherapeut eine Kurz- oder Langzeittherapie bei der Krankenkasse. Wird während des Erstgesprächs jedoch klar, dass sofortiger Handlungsbedarf besteht und der Patient zeitnah therapeutische Hilfe braucht, so kommt eine Akutbehandlung infrage.
Die Akutbehandlung ist eine Art Erste Hilfe bei schweren und akuten Problemen. Sie umfasst normalerweise zwölf Sitzungen zu je 50 Minuten. Es ist allerdings auch möglich, die Sitzungsdauer auf 25 Minuten zu verkürzen, sodass sich die Anzahl der Sitzungen dementsprechend verdoppelt. Die Akuttherapie kann außerdem als Videosprechstunde stattfinden. Falls nötig und für die Therapie hilfreich, können zusätzlich Bezugspersonen einbezogen werden.
Ziel der Akuttherapie ist es, den Patienten zu stabilisieren und eine Verschlechterung der Symptome zu vermeiden. Eine umfangreiche Bearbeitung der tieferliegenden Probleme kann in einer anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie erfolgen.
Da Patienten in akuten Krisen schnelle Hilfe benötigen, darf die Wartezeit für eine Akutbehandlung maximal zwei Wochen betragen. Anders als eine „normale Therapie“ muss die Akutbehandlung nicht bei der Krankenkasse beantragt, sondern dieser lediglich gemeldet werden. Dafür wird das Formular PTV12 vom Therapeuten ausgefüllt und an die Krankenkasse geschickt.
In vielen Fällen ist am Ende der Akutbehandlung weiterhin eine Psychotherapie nötig. Die bereits in der Akutbehandlung durchgeführten Sitzungen werden dann von der Stundenzahl einer anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie abgezogen. Je nach Schwere der Erkrankung ist im Anschluss an die Akutbehandlung auch eine (teil-)stationäre Aufnahme möglich.
Bereits nach der ersten probatorischen Sitzung kann eine Kurzzeittherapie beantragt werden, um die Wartezeit bis zur Genehmigung zu verkürzen. Für den Antrag benötigt die Krankenkasse einen Konsiliarbericht, der vom Hausarzt oder einem Facharzt ausgestellt wird. Der Konsiliarbericht bestätigt, dass die psychische Erkrankung des Patienten keine körperlichen Ursachen hat. Ein Gutachten ist bei der Beantragung einer Kurzzeittherapie grundsätzlich nicht nötig, außer in den vergangenen zwei Jahren wurde bereits eine Therapie durchgeführt.
Die Krankenkasse muss den Antrag innerhalb von drei Wochen nach Eingang bearbeiten. Der Antrag gilt als bewilligt, wenn die Krankenkasse innerhalb dieser Frist einen positiven Bescheid schickt oder wenn nach Ablauf der drei Wochen keine Rückmeldung erfolgt ist. Im Falle einer Ablehnung würde die Krankenkasse den Ablehnungsbescheid ebenfalls innerhalb von drei Wochen versenden.
Eine Kurzzeittherapie (KZT) kann aus bis zu 24 Sitzungen zu je 50 Minuten bestehen. Diese sind jedoch nicht direkt verfügbar, sondern müssen in zwei Schritten zu je zwölf Sitzungen bei der Krankenkasse beantragt werden. Zu Beginn werden also nur zwölf Sitzungen beantragt (KZT-1). Nach der siebten Sitzung können dann, falls nötig, weitere zwölf Sitzungen (KZT-2) beantragt werden.
Eine Kurzzeittherapie kann auch in eine Langzeittherapie umgewandelt werden. Dafür ist eine Beantragung bei der Krankenkasse sowie ein Gutachten nötig. Die Langzeittherapie sollte etwa vier bis fünf Wochen vor Ende der Kurzzeittherapie beantragt werden, um lange Wartezeiten zu vermeiden. Ist der Antrag bewilligt, werden die bereits durchgeführten Sitzungen der Kurzzeittherapie vom Kontingent der Langzeittherapie abgezogen.
Eine Langzeittherapie kann direkt beantragt oder aus einer laufenden Kurzzeittherapie heraus verlängert werden. In beiden Fällen fordert die Krankenkasse ein Gutachten an. Dafür werden alle nötigen Unterlagen an einen Gutachter gesendet, der im Anschluss eine Empfehlung an die Krankenkasse abgibt. Die Bearbeitung eines Antrags auf Langzeittherapie durch die Krankenkasse kann bis zu fünf Wochen dauern.
Genau wie bei der Kurzzeittherapie dauert eine Sitzung in der Langzeittherapie meist 50 Minuten und das Stundenkontingent kann in zwei Schritten beantragt werden. Die Anzahl der genehmigten Sitzungen ist in der Langzeittherapie jedoch abhängig vom Therapieverfahren:
Für die Therapie von Kindern und Jugendlichen sowie bei einer Gruppentherapie gelten andere Obergrenzen.
Am Ende der Psychotherapie ist es wichtig, sich das ursprüngliche Therapieziel noch einmal vor Augen zu führen. Im besten Fall wurde das Ziel am Ende der Therapie erreicht. Meist wird eine Psychotherapie jedoch beendet, weil die Anzahl der bewilligten Sitzungen verbraucht ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Probleme des Patienten gelöst sind.
Die Angst vor einem Rückfall nach der Therapie kann für Patienten sehr belastend sein. Ebenso kann die Sorge, von der Therapie abhängig zu werden, eine Rolle spielen. Besonders nach einer Langzeittherapie befürchten einige Patienten, den Alltag ohne therapeutische Unterstützung nicht bewältigen zu können. Daher ist es wichtig, gemeinsam mit dem Therapeuten die Zeit nach der Therapie zu planen und zu besprechen.
Patient und Therapeut können gemeinsam Strategien und Frühwarnsysteme entwickeln, um Probleme zu lösen und einen Rückfall schnell zu erkennen. Wichtig ist nicht, ob es zu einem Rückfall kommt, sondern wie damit umgegangen wird. Auch enge Bezugspersonen können einbezogen werden, um den Patienten zu unterstützen.
Die letzten Sitzungen der Therapie werden bestenfalls vom Patienten aktiv mitgestaltet. Der Patient weiß in der Regel am besten, welche „Baustellen“ und Probleme noch offen sind. Das Ende der Therapie ist daher ideal, um solche Themen erneut anzusprechen und noch einmal zu vertiefen. Der Patient lernt, zukünftige Probleme auch ohne die Hilfe des Therapeuten anzugehen („Hilfe zur Selbsthilfe“).
Eine weitere Möglichkeit, um den Erfolg der Therapie langfristig zu sichern, ist die Rezidivprophylaxe. Eine Rezidivprophylaxe kann im Anschluss an eine Langzeittherapie durchgeführt werden. Dabei werden Stunden aus dem Kontingent der Langzeittherapie abgezogen, sodass diese bis zu zwei Jahre nach Ende der Therapie genutzt werden können.
Bereits bei Beantragung der Langzeittherapie muss angegeben werden, ob eine Rezidivprophylaxe nach Ende der Therapie durchgeführt werden soll. Ist das zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht absehbar, kann dies ebenfalls im Antrag vermerkt werden.
Bei einer Behandlungsdauer von 40 bis 59 Stunden können bis zu 8 Stunden davon für die Rezidivprophylaxe genutzt werden. Beträgt die Behandlungsdauer 60 Stunden oder mehr, sind sogar bis zu 16 Stunden Rezidivprophylaxe möglich. Für Kinder, Jugendliche und Menschen mit geistiger Behinderung sind jeweils mehr Stunden für die Rezidivprophylaxe vorgesehen.
In Deutschland sind etwa 10% der Menschen in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert. Privatpatienten erhalten eine Rechnung, nachdem sie eine medizinische Leistung in Anspruch genommen haben. In der Regel begleichen sie die Kosten zunächst selbst und können die Rechnung anschließend bei ihrer Versicherung zur (Teil-)Erstattung einreichen. Selbstzahler tragen die Kosten einer medizinischen Leistung vollständig selbst.
Privatpatienten und Selbstzahler haben gegenüber gesetzlich Versicherten einige Vorteile – das gilt auch für die Psychotherapie.
Privatpatienten
Privatpatienten müssen sich bei der Suche nach einem Psychotherapeuten nicht auf kassenärztliche Praxen beschränken, sodass sie in der Regel deutlich einfacher und schneller einen Therapieplatz finden. Genau wie bei den gesetzlichen Krankenversicherungen ist die medizinische Notwendigkeit einer Psychotherapie jedoch meist Voraussetzung für die Kostenerstattung.
Bei privaten Krankenversicherungen gibt es große Unterschiede in den Verträgen und Tarifen. Die meisten privaten Krankenversicherungen übernehmen die Kosten einer Psychotherapie, wenn diese durch psychologische oder ärztliche Psychotherapeuten durchgeführt wird. Eine Psychotherapie durch einen Heilpraktiker übernehmen hingegen nur wenige Versicherungen. Auch beim Therapieverfahren gibt es Unterschiede, denn einige private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten einer Therapie nur, wenn diese in einem Richtlinienverfahren stattfindet.
Für Kassenpatienten ist der Besuch einer psychotherapeutischen Sprechstunde vor Beginn einer Psychotherapie Pflicht. Diese Vorgabe gilt für Privatpatienten nicht. Die Anzahl der Sitzungen, die eine private Krankenversicherung übernimmt, ist abhängig vom Tarif. In der Regel füllen Patient und Psychotherapeut die Antragsunterlagen aus und die Krankenkasse bewilligt anschließend ein bestimmtes Stundenkontingent, zum Beispiel 30 Sitzungen. Die ersten fünf Sitzungen gelten dann als probatorische Sitzungen und werden immer ohne Antrag von der PKV übernommen.
Auch die Höhe der Kostenerstattung ist abhängig vom Tarif. Beispielsweise übernehmen einige private Krankenversicherungen die ersten 30 Sitzungen zu 100%. Weitere Sitzungen werden nicht oder nur teilweise übernommen. Andere Versicherungen erstatten hingegen bei jeder Sitzung nur 75% der Kosten, übernehmen dafür jedoch insgesamt mehr Sitzungen.
In jedem Fall sollten sich Privatpatienten vor Beginn einer Psychotherapie über die genauen Konditionen ihres Vertrags informieren und sich eine Zusage für die Kostenübernahme einholen.
Folgende Punkte können dabei wichtig sein:
Selbstzahler
Auch Selbstzahler müssen sich nicht auf kassenärztliche Psychotherapeuten beschränken. Sie können eine Psychotherapie durch einen Heilpraktiker in Anspruch nehmen und jedes Therapieverfahren wählen, da sie die Leistung selbst bezahlen. Anzahl und Dauer der Sitzungen können individuell mit dem Therapeuten abgesprochen werden.
Selbstzahler haben außerdem den Vorteil, dass die Psychotherapie mitsamt der Diagnose nicht bei der Krankenversicherung hinterlegt wird. Das kann unter anderem Vorteile bei der Verbeamtung oder einem Krankenkassenwechsel haben.
Die Kosten einer Psychotherapiesitzung entsprechen der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und belaufen sich auf etwa 100 – 150 Euro. Die Kosten der Behandlung sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.