Wer zahlt eine Psychotherapie?

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Bei psychischen Störungen mit Krankheitswert übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Psychotherapie. Dazu gehören diagnostizierte psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen oder Suchterkrankungen.

Damit die Krankenkassen die Kosten einer Psychotherapie übernehmen, muss diese durch einen psychologischen Psychotherapeuten oder einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt werden. Bei einer Psychotherapie durch einen Heilpraktiker erfolgt keine Kostenübernahme, da es sich um keine Kassenleistung handelt. Daher muss sie in der Regel selbst gezahlt werden.

Psychologische Beratung: Keine Kostenübernahme durch Krankenkassen

Bei psychischen Störungen oder Problemen ohne Krankheitswert übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Behandlung nicht. Dies gilt beispielsweise für Probleme im Job oder in der Ehe. In solchen Fällen spricht man nicht von einer Psychotherapie, sondern von einem Coaching oder einer Beratung.

Es gibt verschiedene Arten von Beratern, deren Qualifikationen jedoch nicht einheitlich geregelt sind. Meist handelt es sich um Psychologen oder Sozialpädagogen. Bei einer psychologischen Beratung erfolgt die Kostenübernahme nicht durch die Krankenkasse. Da es sich auch hierbei um keine Kassenleistung handelt, muss das Coaching selbst gezahlt werden.

Anders verhält es sich, wenn beispielsweise Probleme im Job ursächlich für eine psychische Erkrankung (z. B. Depression) sind. In diesem Fall werden die Kosten einer Psychotherapie von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

Welche Therapieverfahren übernimmt die Krankenkasse?

Es gibt zahlreiche Verfahren und Ansätze zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen jedoch nur die Kosten für bestimmte Therapieverfahren. Diese werden Richtlinienverfahren genannt, da ihre Wirksamkeit als wissenschaftlich bewiesen gilt. Ob ein Verfahren als Richtlinienverfahren anerkannt wird, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA).

Aktuell gibt es vier Richtlinienverfahren:

  • Verhaltenstherapie
  • Systemische Therapie
  • Analytische Psychotherapie bzw. Psychoanalyse
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

Die Kostenübernahme der Psychotherapie in einem dieser Verfahren erfolgt durch die gesetzlichen Krankenkassen, sofern eine psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt. Andere Verfahren, zum Beispiel Hypnose oder Kunsttherapie, sind in der Regel keine Kassenleistung und müssen im Rahmen einer ambulanten Therapie selbst bezahlt werden. Es gibt jedoch auch Ausnahmen bei bestimmten Krankenkassen. Daher ist es sinnvoll, sich bei der eigenen Krankenkasse über die Kostenübernahme anderer Therapieverfahren zu informieren.

Die Verhaltenstherapie und die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie werden in Deutschland am häufigsten angewandt, wohingegen die Analytische Psychotherapie deutlich seltener durchgeführt wird. Die Systemische Therapie ist erst seit 2020 für Erwachsene und seit 2024 für Kinder und Jugendliche als Richtlinienverfahren anerkannt.

Das Konzept der Richtlinienverfahren erfährt jedoch auch Kritik. Es gibt Studien und Untersuchungen, die nahelegen, dass der Erfolg einer Psychotherapie vor allem von der Qualität der Therapeut-Patient-Beziehung sowie der Einstellung von Therapeut und Patient gegenüber der Therapie abhängig sei. Die speziellen Techniken der verschiedene Therapieverfahren würden eine eher untergeordnete Rolle für den Therapieerfolg spielen. Anders als in Deutschland sind daher in Österreich aktuell beispielsweise 23 psychotherapeutische Verfahren gesetzlich anerkannt.

Können Patienten keinen Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Kassensitz finden, kann eine Psychotherapie über das Kostenerstattungsverfahren eine Alternative darstellen.

Wie viele Stunden Psychotherapie zahlt die Krankenkasse?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen bei einer Psychotherapie die Kosten für ein festgelegtes Stundenkontingent. Meist wird zunächst nur ein Teil der Stunden bewilligt. Die restlichen Sitzungen können anschließend in einem zweiten Schritt beantragt werden. Eine Sitzung dauert im Regelfall 50 Minuten. Es ist jedoch auch möglich, die Sitzungsdauer auf 25 Minuten zu reduzieren. Die mögliche Anzahl an Sitzungen verdoppelt sich dementsprechend. Für die Psychotherapie von Erwachsenen gelten folgende Stundenkontingente:

  • Psychotherapeutische Sprechstunde: mindestens eine 50-minütige Sitzung, maximal drei Sitzungen
  • Probatorische Sitzungen: zwei bis vier Sitzungen
  • Akuttherapie: zwölf Sitzungen
  • Kurzzeittherapie: zunächst zwölf Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 24 Sitzungen
  • Analytische Psychotherapie: zunächst 160 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 300 Sitzungen
  • Systemische Therapie: zunächst 36 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 48 Sitzungen
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie: zunächst 60 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 100 Sitzungen
  • Verhaltenstherapie: zunächst 60 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 80 Sitzungen

Bei Kindern und Jugendlichen sowie für Gruppentherapien gelten jeweils andere Stundenkontingente.

Unterschiede bei der Psychotherapie von Kindern & Jugendlichen

Nach der Psychotherapie-Richtlinie gelten Personen unter 14 Jahren als Kinder und Personen unter 21 Jahren als Jugendliche. Eine Therapie durch einen Kinder- und Jugendpsychotherapeuten muss jedoch nicht am 21. Geburtstag beendet werden. Wurde die Therapie vor dem 21. Lebensjahr begonnen, kann sie auch nach dem 21. Geburtstag fortgesetzt und beendet werden. Ab dem 18. Lebensjahr haben Patienten jedoch grundsätzlich Anspruch auf eine Erwachsenentherapie. Hier gilt dann das Stundenkontingent für Erwachsene.

Für Kinder und Jugendliche ist ein anderes Stundenkontingent zugelassen als für Erwachsene. So zahlt die Krankenkasse mehr Stunden Psychotherapie. Bei Kindern und Jugendlichen kann es außerdem sinnvoll sein, relevante Bezugspersonen in die Therapie einzubeziehen. Dazu können verschiedene Personen gehören, die unmittelbar mit dem Kind in Kontakt stehen (z. B. Eltern, Lehrer, Erzieher). Für jede vierte Therapiesitzung kann eine Sitzung für die Einbeziehung von Bezugspersonen genutzt werden.

Neben einer Psychotherapie stehen Kindern und Jugendlichen weitere Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung, zum Beispiel schulpsychologische Beratungsstellen. Bei einer Ergotherapie oder logopädischen Behandlung als Ergänzung zur Psychotherapie erfolgt die Kostenübernahme durch die Krankenkasse allerdings nur bis zum 17. Lebensjahr. Ab dem 18. Lebensjahr muss ein Eigenanteil in Höhe von zehn Prozent der Behandlungskosten selbst gezahlt werden. Hinzu kommen zehn Euro pro Heilmittelverordnung.

Psychotherapeutische Sprechstunde

Auch bei Kindern und Jugendlichen ist die psychotherapeutische Sprechstunde die erste Anlaufstelle vor Beginn einer Therapie. Damit eine Therapie begonnen werden kann, muss zuvor mindestens ein 50-minütiges Erstgespräch stattgefunden haben. Die psychotherapeutische Sprechstunde darf bei Kindern und Jugendlichen jedoch bis zu fünf Sitzungen zu je 50 Minuten (insgesamt 250 Minuten) umfassen. Von diesen 250 Minuten dürfen bis zu 100 Minuten mit einer Bezugsperson und ohne Anwesenheit des Kindes oder Jugendlichen stattfinden.

Probatorische Sitzungen

Kinder und Jugendliche müssen sich wohlfühlen, um sich einem Psychotherapeuten in der Therapie öffnen zu können. Daher sind einige probatorische Sitzungen Pflicht, bevor die eigentliche Therapie beginnen kann. Es müssen mindestens zwei und maximal sechs probatorische Sitzungen zu je 50 Minuten stattfinden. Falls es für die Therapie hilfreich ist, können auch hier Bezugspersonen einbezogen werden. Wie auch bei Erwachsenen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten.

Akutbehandlung

Benötigen Kinder oder Jugendliche zeitnah psychotherapeutische Hilfe, kann eine Akutbehandlung infrage kommen. Die Wartezeit für eine Akutbehandlung ist in der Regel kürzer als für eine Kurz- oder Langzeittherapie.

Die Beantragung einer Psychotherapie funktioniert bei Kindern und Jugendlichen genau wie bei Erwachsenen. Das bedeutet, dass für eine Akutbehandlung weder ein Antrag bei der Krankenkasse noch ein Gutachten notwendig sind. Die Akutbehandlung muss der Krankenkasse lediglich gemeldet werden. Wird im Anschluss an die Akuttherapie eine Kurz- oder Langzeittherapie begonnen, so werden die bereits durchgeführten Sitzungen vom Kontingent der nachfolgenden Psychotherapie abgezogen.

Die Akutbehandlung bei Kindern und Jugendlichen kann bis zu zwölf Sitzungen zu je 50 Minuten umfassen. Wird eine Bezugsperson mit einbezogen, erhöht sich das Kontingent, das von der Krankenkasse gezahlt wird, auf 15 Sitzungen zu je 50 Minuten.

Kurzzeittherapie

Für eine Kurzzeittherapie ist kein Gutachten nötig, es muss lediglich ein Antrag bei der Krankenkasse für die Kostenübernahme der Psychotherapie gestellt werden. Ein Gutachten ist jedoch erforderlich, wenn die Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie umgewandelt werden soll.

Bei Kindern und Jugendlichen sind in der Kurzzeittherapie bis zu 24 Sitzungen à 50 Minuten möglich. Diese müssen jedoch in zwei Schritten beantragt werden. Zunächst werden also zwölf Sitzungen durchgeführt. Reichen diese nicht aus, können weitere zwölf Sitzungen beantragt werden.

Langzeittherapie

Die Beantragung einer Langzeittherapie für Kinder oder Jugendliche erfordert ein Gutachten. Das Stundenkontingent in der Langzeittherapie hängt vom Alter des Patienten und dem angewendeten Therapieverfahren ab. Als Kind gilt nach der Psychotherapie-Richtlinie eine Person unter 14 Jahren. Jugendliche dagegen sind älter als 14 Jahre und jünger als 21 Jahre. Auch hier erfolgt die Beantragung in der Regel in zwei Schritten. So viele Stunden übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen:

  • Analytische Psychotherapie
    • Kinder: 70 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 150 Sitzungen
    • Jugendliche: 90 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 180 Sitzungen
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
    • Kinder: 70 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 150 Sitzungen
    • Jugendliche: 90 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 180 Sitzungen
  • Verhaltenstherapie
    • Kinder & Jugendliche: 60 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 80 Sitzungen

Die Systemische Therapie gehört bei Erwachsenen bereits seit 2020 zu den Richtlinienverfahren und wird in der Erwachsenentherapie daher von den Krankenkassen übernommen. In der Therapie von Kindern und Jugendlichen war das bisher nicht der Fall.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Januar 2024 jedoch beschlossen, dass die Systemische Therapie nun auch bei Kindern und Jugendlichen zu den Richtlinienverfahren gehört. Damit wird sie auch hier zur Kassenleistung. Da Details in der Abrechnung der Therapie jedoch noch nicht geklärt sind, kann eine Systemische Therapie für Kinder und Jugendliche voraussichtlich ab der zweiten Jahreshälfte 2024 stattfinden.

Rezidivprophylaxe

Eine Rezidivprophylaxe hat das Ziel, Rückfälle zu verhindern und die Therapie schrittweise zu beenden. Das kann besonders bei Kindern und Jugendlichen sinnvoll sein, da der Psychotherapeut oft zu einer wichtigen Bezugsperson geworden ist. Ein abruptes Ende der Therapie kann daher problematisch sein.

Für die Rezidivprophylaxe werden Sitzungen vom Stundenkontingent der Langzeittherapie abgezogen. Diese können anschließend bis zu zwei Jahre nach Ende der Therapie genutzt werden. Eine Rezidivprophylaxe muss bei Beginn der Langzeittherapie beantragt werden. Ist die Notwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar, kann dies so auf dem Antrag vermerkt werden.

Bei Kindern und Jugendlichen können mehr Sitzungen für die Rezidivprophylaxe genutzt werden als bei Erwachsenen. Umfasst die Therapie 40 bis 59 Stunden, können davon zehn Stunden für die Prophylaxe genutzt werden. Ist die Anzahl der Sitzungen höher als 60, so sind es 20 Stunden, die die Krankenkasse bezahlt.

Gruppentherapie: Wer zahlt diese Art der Psychotherapie?

Das Konzept einer Gruppentherapie kann für einige Menschen auf den ersten Blick befremdlich wirken. Tatsächlich hat diese Art der Psychotherapie gegenüber einer Einzeltherapie jedoch viele Vorteile. Studien haben gezeigt, dass eine Gruppentherapie bei vielen psychischen Erkrankungen die gleiche Wirksamkeit wie eine Einzeltherapie hat. Genau wie bei dieser werden die Kosten einer Gruppentherapie von der Krankenkasse übernommen, wenn die Therapie in einem Richtlinienverfahren stattfindet. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, eine Kombination aus Einzel- und Gruppentherapie durchzuführen.

Wie funktioniert die Kostenübernahme bei einer Gruppentherapie?

Der Ablauf einer Gruppentherapie ähnelt dem einer Einzeltherapie. Zunächst muss ein Patient die psychotherapeutische Sprechstunde besuchen. Dort wird abgeklärt, welche Probleme vorliegen und ob eine Therapie notwendig ist. Patient und Therapeut können dann gemeinsam entscheiden, ob eine Gruppentherapie infrage kommt.

Ist das der Fall, muss zunächst mindestens eine probatorische Sitzung von 100 Minuten stattfinden. Dort kann der Patient die Gruppe kennenlernen und überlegen, ob er sich eine Therapie langfristig vorstellen kann. Anschließend kann die Gruppentherapie beginnen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die probatorischen Sitzungen bei einer Gruppenpsychotherapie.

Wie läuft eine Gruppentherapie ab?

In einer Gruppentherapie werden in der Regel drei bis neun Patienten von einem Therapeuten betreut. Dies hat den Vorteil, dass die Patienten sowohl vom Therapeuten als auch von den anderen Teilnehmern Feedback erhalten können. Die Perspektiven anderer Menschen können hilfreich sein, um eigene Probleme zu betrachten. Durch die Gruppentherapie erkennen Patienten außerdem, dass sie mit ihren Problemen nicht allein sind. Nicht zuletzt sind auch die Wartezeiten für eine Gruppentherapie oft kürzer als für eine Einzeltherapie.

Eine Gruppentherapie ist jedoch nicht bei jeder psychischen Erkrankung das geeignete Mittel, zum Beispiel bei schweren psychischen Erkrankungen wie Schizophrenie. Auch die Angst, sich vor Fremden zu öffnen, kann den Therapieerfolg beeinträchtigen. Zudem ist der Fokus auf die individuellen Probleme aufgrund der Gruppengröße meist geringer.

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Arten von Gruppentherapien. In einer geschlossenen Gruppe beginnen und beenden alle Patienten die Therapie gleichzeitig. In einer halboffenen Gruppe bleibt jeder Patient so lange, wie es erforderlich ist. Beendet ein Patient die Therapie, kommt ein neuer Patient hinzu.

Wer zahlt die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung?

Ein anderes niedrigschwelliges Angebot ist die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung. Sie soll erste Symptome lindern und auf eine anschließende Gruppentherapie vorbereiten. Die Kostenübernahme erfolgt durch die Krankenkassen. Die dort durchgeführten Sitzungen werden dabei nicht auf nachfolgende Kontingente angerechnet. Für eine gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ist weder eine Genehmigung noch eine Anzeige bei der Krankenkasse nötig.

Erwachsene, Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf insgesamt 400 Minuten der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung (vier Sitzungen zu je 100 Minuten bzw. acht Sitzungen zu je 50 Minuten). Bei Kindern und Jugendlichen können außerdem Bezugspersonen einbezogen werden (in diesem Fall sind zusätzlich 100 Minuten möglich). Folgt auf die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung eine Richtlinientherapie, müssen dort mindestens zwei probatorische Sitzungen stattfinden.

Wie viele Stunden Gruppentherapie übernimmt die Krankenkasse?

Eine Therapieeinheit bzw. Sitzung in der Gruppentherapie dauert in der Regel 100 Minuten. Die Stundenkontingente der Gruppen- und Einzeltherapie für die verschiedenen Therapieverfahren, die die Krankenkasse zahlt, unterscheiden sich.

  • Kurzzeittherapie: zunächst zwölf Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 24 Sitzungen
  • Analytische Psychotherapie
    • Erwachsene: 80 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 150 Sitzungen
    • Kinder & Jugendliche: 60 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 90 Sitzungen
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
    • Erwachsene: 60 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 80 Sitzungen
    • Kinder & Jugendliche: 60 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 90 Sitzungen
  • Verhaltenstherapie
    • Erwachsene: 60 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 80 Sitzungen
    • Kinder & Jugendliche: 60 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 80 Sitzungen
  • Systemische Therapie: 36 Sitzungen, bei Verlängerung bis zu 48 Sitzungen

 

Gutachten in der Gruppentherapie

Für eine Gruppentherapie ist in der Regel weder bei der Kurzzeittherapie noch bei der Langzeittherapie ein Gutachten nötig. Wird eine Gruppentherapie mit einer Einzeltherapie im Rahmen einer Langzeittherapie kombiniert, ist kein Gutachten nötig, sofern mehr als die Hälfte der Sitzungen im Gruppensetting stattfinden. Finden jedoch mehr Einzelsitzungen als Gruppensitzungen statt, wird die Therapie gutachterpflichtig.

Literatur

 

05.09.2024

Autor

  • Dr. med. Robert Sarrazin

    Dr. med. Robert Sarrazin arbeitet als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in eigener Praxis. Zu seinen Behandlungsschwerpunkten zählen u.a. Depressionen, Angst- und Panikstörungen, chronische Überlastung und Burnout sowie psychosomatische Beschwerden. Dr. Sarrazin unterstützt seine Patienten mit verhaltenstherapeutischer Psychotherapie sowie bei Bedarf zusätzlich mit Medikamenten. Er greift dabei auf eine langjährige praktische Berufserfahrung in verschiedenen Kliniken und im ambulanten Bereich zurück.

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