Ohne Vorkenntnisse kann die Abrechnung nach GOÄ bzw. GOP in der Psychotherapie unübersichtlich und verwirrend sein. Der folgende Leitfaden beantwortet die häufigsten Fragen – von der Verhaltenstherapie über die tiefenpsychologische Psychotherapie bis zu probatorischen Sitzungen. Dabei stehen vor allem die GOÄ-Ziffern 870, 861 sowie 812a und 801 im Fokus. Der Beitrag wurde von selbstständigen Psychotherapeuten für Psychotherapeuten verfasst.
Mit Einführung der neuen Analog-Abrechnungen von GOÄ-Ziffern für Psychotherapie entstanden neue Abrechnungsmöglichkeiten nach GOÄ/GOP.
(vgl. gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern (außer Hamburg und Schleswig-Holstein) mit Geltung ab 1. Juli 2024).
Neben der bereits langjährig bestehenden Abrechnung nach den GOÄ-Ziffern 870 (Verhaltenstherapie) und 861 (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) ist nun auch die Verwendung der analogen Abrechnungsziffern 812a und 801a möglich. Dadurch bestehen letztlich nebeneinander mehrere Abrechungsoptionen für die gleiche Leistung. Psychotherapeuten können selbst entscheiden, welche sie jeweils verwenden wollen.
Insbesondere die Kombination der GOÄ-Ziffer 812a (Kurzzeittherapie, Akuttherapie, und psychotherapeutische Sprechstunde; 134,06 €, 2,3facher Satz) und 801a (Erhebung des psychischen Befunds; 33,52 €) kann lohnenswert sein, da die entstehende Summe zum 2,3fachen Satz einen höheren Wert ergibt als die bisherigen Ziffern (870/861) zum 3,5fachen Satz.
Für die neuen analogen Abrechnungsmöglichkeiten existieren jedoch gewisse Einschränkungen (z.B. Kurzzeittherapie nur 25 Sitzungen) und es existieren noch keine weitergehenden Erfahrungswerte inwieweit die Kosten durch private Krankenkassen gerade bei Ziffern-Kombinationen tatsächlich dauerhaft getragen werden.
Wenn Sie auf die Verwendung dieser analogen GOÄ-Ziffern verzichten möchten, können Sie auch die folgende „klassische“ Abrechnung anwenden:
Bei einer Verhaltenstherapie verwenden Sie die GOÄ-Ziffer 870. Für eine 50-minütige Psychotherapie können Sie 100,33 € (2,3-facher Satz) bzw. 153,00 € (3,5-facher Satz) abrechnen. Bei Bedarf kann die Ziffer 870 nach GOÄ auf zweimal 25 Minuten Verhaltenstherapie aufgeteilt werden.
Für eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie ist die GOÄ-Ziffer 861 vorgesehen. Diese können Sie mit 92,50 € zum 2,3-fachen Satz bzw. 140, 76 € zum 3,5-fachen Satz pro 50-minütiger tiefenpsychologischer Psychotherapie abrechnen. Eine Unterteilung in 25-Minuten-Abschnitte ist nicht möglich.
Für probatorische Sitzungen gelten prinzipiell die gleichen Bestimmungen wie für alle anderen Sitzungen auch. Das heißt, Sie verwenden klassischerweise die GOÄ-Ziffern 870 (Verhaltenstherapie) bzw. 861 (tiefenpsychologische Psychotherapie) bzw. mit den jüngsten Neuerungen die Ziffer 812a. Für die Kostenübernahme dieser Sitzungen ist in der Regel keine vorherige Antragstellung bei der Krankenkasse erforderlich.
Sofern nichts anderes mit dem Patienten abgesprochen ist, oder ein besonderer Schweregrad vorliegt, verwenden Sie den 2,3-fachen Steigerungssatz. Um den 3,5-fachen Steigerungssatz in den probatorischen Sitzungen abrechnen zu können, benötigen Sie entweder eine stichhaltige Begründung oder eine Honorarvereinbarung. Auch hier gelten die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen Sitzungen.
Eine vollständige Musterrechnung nach GOÄ für die Psychotherapie von Privatpatienten erhalten Sie unter folgendem Link als Word-Dokument:
Download Musterrechnung Psychotherapie Privatpatienten
Mögliche Begründungen für den 3,5-fachen Satz bei der Psychotherapie nach den GOÄ-Ziffern 870 oder 861 können z.B. sein:
Die praktische Erfahrung zeigt, dass für die Kostenübernahme des 3,5-fachen Satzes neben einer stichhaltigen Begründung auch die Politik der einzelnen Krankenkassen ausschlaggebend ist. Manche privaten Krankenkassen verweigern die Kostenübernahme des 3,5-fachen Satzes in der Psychotherapie oftmals auch bei sehr guten Begründungen. Andere private Krankenkassen sehen hingegen teilweise auch eine schwächere Begründung als ausreichend an. Daher empfiehlt es sich für Psychotherapeuten, die Verwendung einer Honorarvereinbarung zu prüfen.
Unsere Praxissoftware für Psychotherapeuten bietet im Rahmen der Rechnungserstellung die Möglichkeit per Mausklick aus einer Liste von üblichen Begründungen eine passende auszuwählen und auf der Rechnung einzufügen.
Um den 2,3-fachen Satz abrechnen zu können, wird nach GOÄ bei der Psychotherapie keine Honorarvereinbarung benötigt. Sie können als Psychotherapeut natürlich trotzdem eine Honorarvereinbarung unterschreiben lassen, um eine eindeutige Kommunikation sicherzustellen. Formal ist dies jedoch nicht erforderlich. Eine Honorarvereinbarung wird hingegen benötigt, wenn Sie zu einem höheren Satz als dem 2,3-fachen abrechnen möchten – auch wenn es sich z. B. um einen eher leichten Fall handelt.
Für Ärzte und Psychotherapeuten besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Gebührenordnung (GOÄ/GOP) setzt hierfür jedoch einen formalen Rahmen (§2 GOÄ). Hierzu gehört, dass eine korrekte Rechnung nach GOÄ stets eine Begründung für die Abrechnung eines erhöhten Steigerungssatzes enthalten muss. Eine schwache Begründung ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung z. B. zum 3,5-fachen Satz, wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.
Die Höhe des Honorars wird bei einer Honorarvereinbarung vom Arzt oder Therapeuten festgelegt und kann im Rahmen der GOÄ frei bestimmt werden. Hierfür existieren letztlich keine scharfen, eindeutigen Grenzen, sondern nur gewisse Üblichkeiten. Der 3,5-fache Satz wird relativ häufig abgerechnet – auch 4,5-fache Steigerungssätze sind nicht selten. In Einzelfällen wird sogar bis zum 9-fachen Satz abgerechnet. Die Rechtslage zu sehr hohen Steigerungssätzen ist jedoch zunehmend unklar.
Wichtig ist jedoch: Der Abschluss einer Honorarvereinbarung für Psychotherapie darf nach den geltenden Regelungen nicht an einen Mitarbeiter der Praxis wie z. B. die Sprechstundenhilfe delegiert werden.
Die hier dargestellten Regelungen gelten für elektive, planbare Behandlungen und nicht für unmittelbare Notfälle.
(Download Muster Honorarvereinbarung)
Für das Verfassen des Psychotherapieantrags ist die GOÄ-Ziffer 85a (analog) abrechenbar. Pro angefangene Arbeitsstunde wird die 85a mit 67,03 € (2,3fach)vergütet.
Diese Neuerung wurde mit der gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern (außer Hamburg und Schleswig-Holstein) mit Geltung ab 1. Juli 2024 ermöglicht.
Die bisherige Abrechnung der GOÄ-Ziffer 808 für den Psychotherapie-Antrag ist weiterhin möglich, jedoch mit 53,62 € (2,3 fach) geringer vergütet.
GOÄ-Ziffer mit Beschreibung | 1,0facher Satz in € | 2,3facher Satz in € | 3,5facher Satz in € | Kommentar und Abrechnungshinweise | Punkte | |
Psychotherapie-Sitzungen und längere Gesprächstermine: | ||||||
GOÄ 870: Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten – gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten von jeweils mindestens 25 Minuten – |
21,86 (25 min) 43,72 (50 min) |
50,28 (25 min) 100,55 (50 min) |
76,51 (25 min) 153,02 (50 min) |
GOÄ-Ziffer 870 für verhaltenstherapeutische Psychotherapie; kann unterteilt werden in 2 x 25 min. | 750 | |
GOÄ 861: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten |
40,21 | 92,50 | 140,76 | GOÄ-Ziffer 861 für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie | 690 | |
GOÄ 863: Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten |
92,50 | 140,76 | GOÄ 863 ist die Ziffer für analytische Psychotherapie (Psychoanalyse) | 690 | ||
GOÄ 870a: Systemische Therapie sowie Neuropsychologische Psychotherapie oder EMDR als psychotherapeutische Methode in den Anwendungsbereichen der Psychotherapie |
21,86 (25 min) 43,72 (50 min) |
50,28 (25 min) 100,55 (50 min) |
76,51 (25 min) 153,02 (50 min) |
Dauer mindestens 50 Minuten – gegebenenfalls Unterteilung in zwei Einheiten à 25 min | 750 | |
GOÄ 801a: Erhebung des aktuellen psychischen Befunds |
14,57 | 33,52 | 51,00 | Kann nicht kombiniert werden mit 812a Psychotherapeutische Sprechstunde, die Kombination ist jedoch möglich mit 812a Kurzzeittherapie, 812a Akuttherapie, 870, 870a, 861, 863. | 250 | |
GOÄ 812a: Psychotherapeutische Sprechstunde - über die Durchführung der Psychotherapie mit dem Ziel der Abklärung des Vorliegens einer krankheitswertigen Störung (Analog GOÄ 812; Leistung ist ggf. einschließlich orientierende, diagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störung, differentialdiagnostische Abklärung der krankheitswertigen Störung, Abklärung des individuellen Behandlungsbedarfes und Empfehlungen über die weitere Behandlung, psychotherapeutische Intervention, Hinweise zu weiteren Hilfemöglichkeiten) |
29,14 (25 min) 58,28 (50 min) |
67,03 (25 min) 134,06 (50 min) |
101,99 (25 min) 203,89 (50 min) |
Nicht gleichzeitig berechnungsfähig:
801a, 861, 863, 870, 870a
Die Kostenübernahme wird von privaten Krankenkassen im Regelfall nur bis 2,3fachen Satz genehmigt. GOÄ 812a - Psychotherapeutische Sprechstunde ist pro Patient höchstens sechsmal im Jahr, bei Kindern und Jugendlichen sowie Patienten mit einer geistigen Behinderung höchstens zehnmal berechnungsfähig. Berechnung je vollendete 25 Minuten. |
500 | |
GOÄ 812a: Psychotherapeutische Kurzzeittherapie – symptom- und/oder konfliktbezogene Behandlung mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden gemäß Anlage 1 (gültig für Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Systemische Therapie, Neuropsychologische Therapie, EMDR entsprechend Anlage 1 zur gemeinsamen Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern (außer Hamburg und Schleswig-Holstein) mit Geltung ab 1. Juli 2024.) |
29,14 (25 min) 58,28 (50 min) |
67,03 (25 min) 134,06 (50 min) |
101,99 (25 min) 203,89 (50 min) |
Hinweis: GOÄ 801a ist nach derzeitigem Kenntnisstand gleichzeitig berechnungsfähig.
Kombination GOÄ 801a und GOÄ 812a Kurzzeittherapie zum 2,3fachen Satz ermöglicht ein Honorar von 167,85 € für 50 min.
Info: Kurzzeittherapie = 5 probatorische + 25 bewilligte Sitzungen Nicht gleichzeitig berechnungsfähig: 861, 863, 870, 870 analog Die Kostenübernahme von GOÄ 812a wird von privaten Krankenkassen im Regelfall nur bis zum 2,3fachen Satz genehmigt. GOÄ 812a - Psychotherapeutische Akutbehandlung ist pro Patient bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu achtundvierzigmal im Jahr berechnungsfähig. Berechnung je vollendete 25 Minuten. |
500 | |
GOÄ 812a: Psychotherapeutische Akutbehandlung – psychotherapeutische Behandlung zur Entlastung bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden mit einem Behandlungsbeginn nach Indikationsstellung innerhalb von zwei Wochen |
29,14 (25 min) 58,28 (50 min) |
67,03 (25 min) 134,06 (50 min) |
101,99 (25 min) 203,89 (50 min) |
Hinweis: GOÄ 801a ist nach derzeitigem Kenntnisstand gleichzeitig berechnungsfähig.
Kombination GOÄ 801a und GOÄ 812a zum 2,3fachen Satz ermöglicht ein Honorar von 167,85 € für 50 min.
Nicht gleichzeitig berechnungsfähig: 861, 863, 870, 870 analog Die Kostenübernahme von GOÄ 812a wird von privaten Krankenkassen im Regelfall nur bis zum 2,3fachen Satz genehmigt. GOÄ 812a - Psychotherapeutische Akutbehandlung ist pro Patient bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu achtundvierzigmal im Jahr berechnungsfähig. Berechnung je vollendete 25 Minuten. |
500 | |
GOÄ 860: Erhebung einer biographischen Anamnese unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung bei tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie, auch in mehreren Sitzungen |
123,34 | 187,69 | 920 | |||
GOÄ 860a: Erhebung einer biographischen Anamnese mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung und Indikationsstellung eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens, auch in mehreren Sitzungen |
123,34 | 187,69 | Hinweis: GOÄ 860a biografische Anamnese ist einmal pro Fall analog abrechenbar und kann z.B. bei einer der probatorischen Sitzungen zusätzlich abgerechnet werden. | 920 | ||
GOÄ 870Z: Zuschlag Verhaltenstherapie (Bundeswehr) |
17,50 (50 min) |
Dieser Zuschlag ist nicht steigerungsfähig. | ||||
GOÄ 861Z: Zuschlag tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Bundeswehr) |
25,50 (50 min) |
Dieser Zuschlag ist nicht steigerungsfähig. | ||||
GOÄ 804a: Psychotherapeutische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration |
20,11 | 30,59 | GOÄ-Ziffer 804a ist als Analog-Ziffer abrechenbar für kurze psychotherapeutische Gesprächtstermine. Keine Mindestdauer. | 150 | ||
GOÄ 807a: Vertiefte Exploration in Fortführung einer biographischen psychotherapeutischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung, auch in mehreren Sitzungen |
53,62 | 81,59 | GOÄ-Ziffer 807a ist als Analog-Ziffer abrechenbar für die Erhebung der biografischen Anamnese bein Kindern und Jugendlichen. | 400 | ||
GOÄ 807a: Vertiefte Exploration in Fortführung einer biographischen psychotherapeutischen Anamnese bei Erwachsenen unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung |
53,62 | 81,59 | GOÄ-Ziffer 807a ist als Analog-Ziffer abrechenbar für die Erhebung der biografischen Anamnese bei Erwachsenen.
Hinweis: GOÄ-Ziffer 860 - Biografische Anamnese ist bei tiefenpsychologischer Psychotherapie und bei Verhaltenstherapie analog abrechenbar und ist höher vergütet. |
400 | ||
Psychotherapie-Antrag und weitere Schriftstücke: | ||||||
GOÄ 85a: Erstellung des verfahrensspezifischen Berichts an den Gutachter für die Beantragung einer Psychotherapie mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren unter Einbeziehung vorliegender Befunde und ggf. Abstimmung mit vor- und mitbehandelnden Ärzten und Psychotherapeuten |
29,14 (je ange- fangene Stunde) |
67,03 (je ange- fangene Stunde) |
102,00 (je ange- fangene Stunde) |
Hinweis: GOÄ 85a ist analog abrechenbar für die Erstellung des Psychotherapie-Antrags. | 500 | |
GOÄ 85: Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit |
29,14 (je ange- fangene Stunde) |
67,03 (je ange- fangene Stunde) |
102,00 (je ange- fangene Stunde) |
GOÄ 85 ist abrechenbar für diverse längere Schriftstücke wie z.B. Gutachten oder längere Stellungnahmen/Befundberichte. | 500 | |
GOÄ 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) |
7,58 | 17,43 | 26,52 | GOÄ 75 eignet sich für kürzere Befundberichte. | ||
GOÄ 80: Schriftliche gutachterliche Äußerung |
17,49 | 40,22 | 61,20 | GOÄ 80 ist geeignet für gutachterliche Beurteilungen, z.B. zur Wehrtauglichkeit. | ||
GOÄ 70: Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung |
2,33 | 5,36 | 8,16 | |||
Gruppentherapie: | ||||||
GOÄ 812a: Gruppenpsychotherapeutische Kurzzeittherapie – symptom-, konfliktbezogene und/oder störungsspezifische Gruppenbehandlung mittels geeigneter psychotherapeutischer Interventionen nach wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und -methoden mit mindestens 2 bis 9 Teilnehmern |
29,14 (50 min) |
67,03 (50 min) |
101,99 (50 min) |
je vollendete 50 Minuten und Teilnehmer Die Leistung ist bis zu zweimal an einem Kalendertag und bis zu achtundvierzigmal im Jahr berechnungsfähig. | 500 | |
Testverfahren und standardisierte Interviews: | ||||||
GOÄ 855: Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z.B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung, insgesamt |
42,08 | 75,75
(1,8x Regel- höchstsatz) |
105,21 (2,5x Höchstsatz) |
GOÄ 855 kann für standardisierte Testverfahren und Interviews abgerechnet werden, jeweils je Testbatterie und Interview. Die Kostenübernahme durch private Krankenkassen ist in der Regel nur bis zum 2,5fachen Satz möglich. | 722 | |
GOÄ 855a: Durchführung, Auswertung und Besprechung einer psychologischen – auch neuropsychologischen – Testbatterie zum umfassenden Assessment (mindestens 3 Testverfahren, z.B. PHQ-D, BDI, PSSI, ISR, HAQ) |
42,08 | 75,75
(1,8x Regel- höchstsatz) |
105,21 (2,5x Höchstsatz) |
je Testbatterie | 722 | |
GOÄ 855a: Anwendung eines validierten, standardisierten, strukturierten klinisch-diagnostischen Interviews (z.B. SIAB-EX, Module des SCID-5-CV, PANSS-Interview) mit schriftlicher Aufzeichnung |
42,08 | 75,75
(1,8x Regel- höchstsatz) |
105,21 (2,5x Höchstsatz) |
je Interview | 722 | |
Einbindung von DiGA | ||||||
GOÄ 804a: Einbindung einer die Psychotherapie spezifisch ergänzenden oder unterstützenden DiGA, die bei psychotherapeutisch-psychiatrischer Indikation eingesetzt wird |
8,74 | 20,11 | 30,60 | GOÄ 804 ist für die Einbindung einer zugelassenen Digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) analog abrechenbar. | 150 | |
Gespräche mit Angehörigen: | ||||||
GOÄ 817a: Eingehende psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson von Kindern oder Jugendlichen anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen |
10,49 | 24,13 | 36,72 | ohne Mindestdauer | 180 | |
GOÄ 817a: Eingehende psychotherapeutische Beratung der Bezugsperson von Erwachsenen anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen |
10,49 | 24,13 | 36,72 | ohne Mindestdauer | 180 | |
Ausschließlich durch Ärzte abrechenbar: | ||||||
GOÄ 806: Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation – gegebenenfalls unter Einschluß eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten -, Mindestdauer 20 Minuten |
14,57 | 33,52 | 51,00 | Hinweis: Die GOÄ-Ziffern 801 und 806 können von so kombiniert werden, dass die gleiche Abrechnungshöhe wie für 50 Minuten für Verhaltenstherapie entsteht (1x801, 2x806). Auf diese Weise können auch mehr als 5 Termine à 50 min abgerechnet werden, ohne dass ein Antrag auf Psychotherapie gestellt werden muss. Nicht immer akzeptieren private Krankenkassen dieses Vorgehen. | 250 | |
GOÄ 801: Eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson – |
14,57 | 33,52 | 51,00 | GOÄ-Ziffer 801 ist als Analog-Ziffer abrechenbar für die Erhebung des psychopathologischen Befundes, wobei die gleichzeitige Abrechnung von Ziffern 870 und 861 nicht ausgeschlossen ist. Nicht immer akzeptieren private Krankenkassen die genannten Vorgehensweisen zur Kombination mit GOÄ 801. | 250 | |
GOÄ 849: Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten |
13,41 | 30,83 | 46,92 | GOÄ 849 ist abrechenbar für psychotherapeutische oder psychosomatische Gespräche. Im Unterschied zum EBM Nr. 35110 wird keine besondere Qualifikation gefordert. Ziffer 849 kann also z.B. für Hausärzte eine Option sein, insbesondere Beihilfestellen lehnen die Kostenübernahme jedoch gelegentlich ab. | 230 | |
GOÄ 804: Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration – |
8,74 | 20,11 | 30,60 | Keine Mindestdauer. Inwieweit die GOÄ Ziffern 801, 806, 804, 812 durch Ärzte abgerechnet werden können, die nicht Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatik sind, wird von Kostenträgern unterschiedlich beantwortet. Nach GOÄ sollte dies keine Voraussetzung sein. | 150 | |
GOÄ 812: Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch |
29,14 | 67,03 | 102,00 | Keine Mindestdauer. Inwieweit die GOÄ Ziffern 801, 806, 804, 812 durch Ärzte abgerechnet werden können, die nicht Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatik sind, wird von Kostenträgern unterschiedlich beantwortet. Nach GOÄ sollte dies keine Voraussetzung sein. | 500 | |
Beratung per Telefon und E-Mail: | ||||||
GOÄ 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher |
4,66 | 10,72 | 16,32 | Hinweis: GOÄ 1 kann analog für die Beratung mittels E-Mail verwendet werden. | 80 | |
GOÄ 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher, mindestens 10 Minuten |
8,74 | 20,11 | 30,60 | Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall benötigt eine besondere Begründung. | 150 | |
Zuschlag A: Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen |
4,08 | nicht steigerungsfähig | ||||
Zuschlag B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen |
10,49 | nicht steigerungsfähig | ||||
Zuschlag C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen |
18,65 | nicht steigerungsfähig | ||||
Zuschlag D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen |
12,82 | nicht steigerungsfähig |
Erfahrungsgemäß zahlt eine Mehrzahl der Privatpatienten die Rechnung nach GOÄ für Psychotherapie nicht fristgerecht, sondern eher 1 bis 3 Wochen später. In vielen Fällen dauern Postzustellung und bürokratische Erledigung länger als die Zahlungsfrist – insbesondere, wenn zunächst der Kostenausgleich durch die private Krankenkasse abgewartet wird. Im Sinne der Arbeitseffizienz und für ein gutes Verhältnis zum Patienten kann es sinnvoll sein, individuell abgestimmt mehr Zeit für die Begleichung der Rechnung einzuräumen.
Erste Mahnungen können 2 Wochen nach Zahlungsverzug geschrieben werden – oder auch erst nach 4 oder 6 Wochen. In der Regel haben Privatpatienten bei der Psychotherapie eine gute Zahlungsmoral und es gibt keine grundsätzlichen Schwierigkeiten. Erfahrungsgemäß ist ein effizienter Arbeitsrhythmus, wenn Sie z. B. einmal im Monat Ihre Abrechnung nach GOÄ für Ihre psychotherapeutischen Leistungen auf den Weg bringen und dabei auch gleich mögliche Mahnungen für ausstehende Zahlungen mit erledigen. Gegen eine prozentuale Gebühr ist es auch möglich, Dienstleister wie die PVS mit dem Zahlungseinzug zu beauftragen.
Tipp: Ultima Ratio kann ein Einzug des Rechnungsbetrags relativ unkompliziert über das örtliche Amtsgericht und den Gerichtsvollzieher beantragt werden – auch ohne Anwalt. Das ist jedoch selten erforderlich.
Die Einbeziehung eines Anwalts sollte unter Abwägung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses gut überlegt sein und ist meist nur in sehr seltenen Extremfällen nötig. Unter Einhaltung gewisser Voraussetzungen können die Anwaltskosten auf den Schuldner umgelegt werden.
Bei Interesse zu finanziellen und buchhalterischen Aspekten schauen Sie doch gerne auch einmal in unseren Leitfaden zur Gründung einer Privatpraxis für Psychotherapie.
Eine vollständige Rechnung für die Psychotherapie nach GOÄ enthält die folgenden Angaben:
Nähere Informationen hierzu finden Sie auch in unserem Leitfaden mit Musterrechnung für Psychotherapie für Privatpatienten.
Die meisten dieser Felder müssen für jede Psychotherapie-Rechnung nach GOÄ individuell angepasst werden. Hierbei passieren bei manueller Rechnungserstellung mit Word und Excel erfahrungsgemäß häufig Fehler. Wie Sie diese leicht vermeiden können, erfahren Sie im Folgenden.
Sie können Rechnungen nach GOÄ z. B. mit Excel und Word händisch erstellen. Dies ist jedoch langwierig und fehleranfällig. Viel einfacher ist es, wenn Sie ein Abrechnungsprogramm für Psychotherapie wie z. B. Tymia nutzen.
Die Praxissoftware Tymia wurde für psychotherapeutische Privatpraxen entwickelt. Sie ermöglicht Ihnen eine sehr schnelle, einfache und fehlerfreie Erstellung Ihrer GOÄ-Rechnungen für Psychotherapie. Auch Coaching-Termine können Sie mit Tymia als Abrechnungsprogramm unkompliziert abrechnen. Die Abrechnungsdaten werden dabei direkt aus Ihrem Terminkalender entnommen – das spart viel Zeit.
Für eine durchschnittliche psychotherapeutische Privatpraxis sinkt der monatliche Zeitaufwand für die Erstellung von Rechnungen mit Tymia von ca. 4 Stunden mit Word oder Excel auf ca. 10 Minuten. Ein weiterer Vorteil ist die deutlich niedrigere Fehlerrate.
Quellen:
Autor:
Dr. med. Robert Sarrazin – Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
05.11.24